Der Staatsanwalt verkenne, dass die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist bei Würdigung der für die im Kanton O.________ seit Juli 2016 inhaltlich definierten Untersuchungsmassnahmen benötigte Zeit nicht genügt habe. Es sei Unmögliches verlangt worden. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, dass in der Weigerung, ihr die Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu erstrecken, eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 318 Abs. 2 StPO liege. Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringe, die Fristverlän-