3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Thematik der Fristerstreckung vor was folgt: Sie habe in ihrem Gesuch keine genaueren Angaben machen können, da eine enge Beziehung zwischen dem Beschuldigten und den Involvierten im O.________ Verfahren bestehe. Im Kanton O.________ seien aufwändige Untersuchungsmassnahmen beantragt worden. Diese seien im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlich angesetzten Frist noch nicht erhoben worden. Der Beschuldigte habe volle Akteneinsicht. Die Vereitelungsgefahr liege auf der Hand. Der Staatsanwalt verkenne, dass die der Beschwerdeführerin eingeräumte Frist bei Würdigung der für die im Kanton O._____