2014, N. 6a zu Art. 355 StPO). Wird auf eine Sistierung verzichtet und das Verfahren anschliessend eingestellt, verbleibt immerhin die Möglichkeit – falls neue Beweismittel und Tatsache bekannt werden –, das Verfahren nach Art. 323 StPO wieder aufzunehmen. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.