Der letztinstanzliche Entscheid des Staatsanwalts ist mithin gesetzgeberisch vorgesehen. Daran vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Replik nichts zu ändern, scheint sie doch weiterhin davon auszugehen, dass eine Beschwerde an sich möglich wäre, und hier bloss falsch über die Frage der Sistierung entschieden wurde. Im Sinne einer Analogie kann überdies Art. 355 StPO herangezogen werden: Auch dort bestehen Wahlmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft, und auch gegen diesen Entscheid ist keine Beschwerde möglich (SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6a zu Art.