2014, N. 12 und 25 zu Art. 314 StPO; sowie z.B. BGE 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4 und BGE 1B_212/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2). Es trifft zu, dass gegen die Verweigerung einer Sistierung grundsätzlich kein Beschwerderecht besteht. Dies ergibt sich aus der Formulierung in Art. 314 Abs. 1 StPO: «Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren […].». Der letztinstanzliche Entscheid des Staatsanwalts ist mithin gesetzgeberisch vorgesehen.