Bei der Prüfung, ob ein Verfahren zu sistieren sei, stehe der Behörde ein weites Ermessen zu. Es bestehe kein Anspruch auf Sistierung. Der Entscheid, ob sistiert werde, obliege letztinstanzlich dem Staatsanwalt. Es gebe kein Recht auf eine Sistierung, sodass die Weigerung zu sistieren keiner Beschwerde unterworfen sei (OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 und 47 zu Art. 314 StPO; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 25 zu Art.