2 so wären diese, angesichts der freundschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten mit den Herren E.________, F.________ und G.________ sowie der belegten Kontakte wohl nutzlos gewesen. Dagegen führt die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass gemäss Art. 314 Abs.1 Bst. b StPO eine Untersuchung sistiert werden könne, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Bei der Prüfung, ob ein Verfahren zu sistieren sei, stehe der Behörde ein weites Ermessen zu.