BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügungen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist daher – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Die Beschwerdeführerin hält zum Sistierungsantrag fest, der Staatsanwalt verkenne den Konnex zwischen dem Berner und dem O.________ Verfahren.