1.2 Dagegen reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung sowohl der verfahrensleitenden Verfügung betreffend Nicht-Sistierung und Nicht-Erstreckung der Beweismittelfrist als auch der Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei weiter anzuweisen, die Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht der Beschwerdeführerin in der durch die Staatsanwaltschaft des Kantons O.________ geführten Strafuntersuchung zu sistieren. Eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist anzusetzen, um Beweisanträge zu stellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.