4.2. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland an und verweist darauf (E. 3). Die Voraussetzungen für einen Erlass der Verfahrenskosten sind nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird es voraussichtlich möglich sein, die durch ihn verursachten Verfahrenskosten zumindest ratenweise innert 10 Jahren zu begleichen. Vorerst bleibt die Rechnung bis am 31. Dezember 2017 gestundet, was zweckmässig ist. 4.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.