4. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) kann dies der Fall sein, wenn a) eine Forderung für die betroffene Person eine unzumutbare Härte darstellt oder b) die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Eine offensichtliche Härte kann beispielsweise bei besonde-