53 Abs. 2 Bezugsverordnung [BEZV; BSG 661.733] i.V.m. Art. 240c Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG; BSG 661.11]). Auch bei knappen finanziellen Verhältnissen seien zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie Stundung und Ratenzahlung auszuschöpfen. Allenfalls sei eine Gesamtschuldensanierung ins Auge zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 4).