Ein einseitiger Erlass der Verfahrenskosten durch das Regionalgericht würde folglich nicht in erster Linie die finanzielle Perspektive des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch einen Erlass der Verfahrenskosten lediglich die Forderungen gleichrangiger Gläubiger schneller, beziehungsweise mit einer grösseren Quote, beglichen würden. Solange die gleichrangigen Gläubiger nicht ihrerseits auf ihre Forderungen im gleichen Umfang verzichten würden, verfehle ein Erlass der Verfahrenskosten das Ziel einer finanziellen Resozialisierung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 Bezugsverordnung [