In der Stellungnahme ergänzt das Regionalgericht Bern-Mittelland, dass ein Kostenerlass in erster Linie der Resozialisierung der beschuldigten Person dienen solle (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde neu geltend, er habe weitere, bisher nicht berücksichtigte Schulden in beträchtlicher fünfstelliger Höhe. Ein einseitiger Erlass der Verfahrenskosten durch das Regionalgericht würde folglich nicht in erster Linie die finanzielle Perspektive des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern.