Momentan knappe finanzielle Verhältnisse würden alleine noch keine unzumutbare Härte bedeuten, welche den sofortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertige. Im aktuellen Betreibungsregisterauszug seien geringe Betreibungen hängig. Verlustscheine seien keine registriert. Folglich erscheine die Einbringlichkeit der Forderung nicht zum Vornherein als aussichtslos. Die Inkassostelle werde indes angewiesen, die Rechnung 7524- 600012 bis am 31. Dezember 2017 zu stunden, damit sich der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung neu orientieren könne.