Die momentan unbefriedigende finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne sich innerhalb dieser Zeit positiv verändern, während ein Kostenerlassgesuch im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forderungsverzicht des Kantons darstelle. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen, zumal vor einem Erlass ohnehin zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie eine vorübergehende Stundung oder Ratenzahlungen auszuschöpfen seien. Momentan knappe finanzielle Verhältnisse würden alleine noch keine unzumutbare Härte bedeuten, welche den sofortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertige.