2 und andererseits eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber finanziell besser gestellten Verurteilten bedeuten. Der Beschwerdeführer habe sein Erlassgesuch fünf Monate nach Erhalt der Rechnung gestellt. Eine Forderung aus Verfahrenskosten verjähre in zehn Jahren. Die momentan unbefriedigende finanzielle Situation des Beschwerdeführers könne sich innerhalb dieser Zeit positiv verändern, während ein Kostenerlassgesuch im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forderungsverzicht des Kantons darstelle.