382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer begründet das Erlassgesuch zusammengefasst damit, dass er nicht in der Lage sei, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, da er bis Ende Oktober 2016 in der Strafanstalt D.________ inhaftiert sei und er nach dem Strafvollzug ohne Schulden ein neues Leben beginnen wolle. In der Beschwerdebegründung ergänzt er, dass in seinem Betreibungsregisterauszug momentan ca. CHF 16‘000.00 ersichtlich seien. Ausserdem habe er eine Rechnung von CHF 26‘000.00 aufgrund eines Kredits zu begleichen. Diese werde in nächster Zeit in Betreibung gesetzt.