Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten zu erlassen. 1.3 Mit Schreiben vom 17. August 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 beantragte das Regionalgericht Bern-Mittelland die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 1.4 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art.