Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 320 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschwerdeführer Gegenstand Erlass von Verfahrenskosten Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht, vom 26. Juli 2016 (PEN 16 354) Erwägungen: 1. 1.1 Am 9. Mai 2016 stellte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten des Straf- verfahrens PEN 15 839. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wies das Regionalgericht das Gesuch ab, verfügte aber gleichzeitig, dass die Rechnung 7524-600012 an den Beschwerdeführer bis am 31. Dezember 2017 gestundet werde. 1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die Verfahrenskosten zu er- lassen. 1.3 Mit Schreiben vom 17. August 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2016 beantragte das Regionalgericht Bern-Mittelland die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Innert Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. 1.4 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Erlassge- suchs unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer begründet das Erlassgesuch zusammengefasst damit, dass er nicht in der Lage sei, den geschuldeten Betrag zu bezahlen, da er bis Ende Ok- tober 2016 in der Strafanstalt D.________ inhaftiert sei und er nach dem Strafvoll- zug ohne Schulden ein neues Leben beginnen wolle. In der Beschwerdebegrün- dung ergänzt er, dass in seinem Betreibungsregisterauszug momentan ca. CHF 16‘000.00 ersichtlich seien. Ausserdem habe er eine Rechnung von CHF 26‘000.00 aufgrund eines Kredits zu begleichen. Diese werde in nächster Zeit in Betreibung gesetzt. Der Kredit sei für das zerstörte Fahrzeug gewesen. Ferner müsse er der B.________-Versicherung einen Betrag von CHF 20‘000.00 zurückzahlen. Gerne wolle er nach der Haftentlassung eine Lehrstelle als Koch beginnen, die Suche sei in vollem Gange. Er wünsche sich nach dem Strafvollzug bessere Voraussetzun- gen dafür. 3. Das Regionalgericht Bern-Mittelland begründet die Ablehnung des Gesuchs wie folgt: Die sich aus der Verurteilung ergebende Kostenfolge sei vom Gesetzgeber gewollt. Würden nachträglich generell gegenüber allen Personen, welche in knap- pen finanziellen Verhältnissen leben beziehungsweise auf Unterstützung des Sozi- aldienstes angewiesen seien, die Verfahrenskosten erlassen, würde dies einerseits die gesetzlich vorgesehene Kostentragungspflicht durch die Verurteilten aushebeln 2 und andererseits eine stossende Ungleichbehandlung gegenüber finanziell besser gestellten Verurteilten bedeuten. Der Beschwerdeführer habe sein Erlassgesuch fünf Monate nach Erhalt der Rechnung gestellt. Eine Forderung aus Verfahrens- kosten verjähre in zehn Jahren. Die momentan unbefriedigende finanzielle Situati- on des Beschwerdeführers könne sich innerhalb dieser Zeit positiv verändern, während ein Kostenerlassgesuch im heutigen Zeitpunkt einen endgültigen Forde- rungsverzicht des Kantons darstelle. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Verfahrenskosten ratenweise zu bezahlen, zumal vor einem Erlass ohnehin zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie eine vorübergehende Stundung oder Ratenzahlungen auszuschöpfen seien. Momentan knappe finanzielle Verhältnisse würden alleine noch keine unzumutbare Härte bedeuten, welche den sofortigen und vollständigen Erlass der Forderung rechtfertige. Im aktuellen Betreibungsregis- terauszug seien geringe Betreibungen hängig. Verlustscheine seien keine regis- triert. Folglich erscheine die Einbringlichkeit der Forderung nicht zum Vornherein als aussichtslos. Die Inkassostelle werde indes angewiesen, die Rechnung 7524- 600012 bis am 31. Dezember 2017 zu stunden, damit sich der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung neu orientieren könne. Danach werde das Inkasso fortge- führt und der Beschwerdeführer erhalte die Möglichkeit, bei der Inkassostelle eine Ratenzahlung zu beantragen. In der Stellungnahme ergänzt das Regionalgericht Bern-Mittelland, dass ein Kos- tenerlass in erster Linie der Resozialisierung der beschuldigten Person dienen solle (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 3 m.w.H.). Der Beschwerdeführer mache in der Beschwerde neu geltend, er habe weitere, bisher nicht berücksichtigte Schulden in beträchtlicher fünfstelliger Höhe. Ein einseitiger Erlass der Verfahrenskosten durch das Regionalgericht würde folglich nicht in ers- ter Linie die finanzielle Perspektive des Beschwerdeführers nachhaltig verbessern. Vielmehr liege es auf der Hand, dass durch einen Erlass der Verfahrenskosten le- diglich die Forderungen gleichrangiger Gläubiger schneller, beziehungsweise mit einer grösseren Quote, beglichen würden. Solange die gleichrangigen Gläubiger nicht ihrerseits auf ihre Forderungen im gleichen Umfang verzichten würden, ver- fehle ein Erlass der Verfahrenskosten das Ziel einer finanziellen Resozialisierung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 Bezugsverordnung [BEZV; BSG 661.733] i.V.m. Art. 240c Abs. 1 lit. c Steuergesetz [StG; BSG 661.11]). Auch bei knappen finanzi- ellen Verhältnissen seien zuerst die möglichen Zahlungserleichterungen wie Stun- dung und Ratenzahlung auszuschöpfen. Allenfalls sei eine Gesamtschuldensanie- rung ins Auge zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, E. 4). 4. 4.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) kann dies der Fall sein, wenn a) eine Forderung für die betroffene Person eine unzumutbare Härte darstellt oder b) die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist. Eine offensichtliche Härte kann beispielsweise bei besonde- 3 ren Verhältnissen wie Naturereignissen, Todesfalls, Unglück und Ähnlichem gege- ben sein. Ein Rechtsanspruch auf Erlass der Verfahrenskosten besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 2D_60/2011 vom 21. Oktober 2011). 4.2. Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland an und verweist darauf (E. 3). Die Voraussetzungen für einen Er- lass der Verfahrenskosten sind nicht erfüllt. Dem Beschwerdeführer wird es vor- aussichtlich möglich sein, die durch ihn verursachten Verfahrenskosten zumindest ratenweise innert 10 Jahren zu begleichen. Vorerst bleibt die Rechnung bis am 31. Dezember 2017 gestundet, was zweckmässig ist. 4.3. Zusammengefasst ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden unter Berücksichtigung der einge- schränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgesetzt auf CHF 200.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident C.________ (mit den Ak- ten) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Bern, 21. September 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5