2 Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zur verpassten Antragsfrist, dies obwohl er bereits bei der Einreichung der Anzeige von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden ist (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als Auskunftsperson vom 15. Juni 2016, Z. 20). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).