Sowohl die Beschimpfung als auch die Drohung (in der hier zur Anzeige gebrachten Tatbestandsvariante des Absatzes 1) sind Antragsdelikte. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des von ihm selbst angegebenen mutmasslichen Deliktszeitraums offensichtlich seit bald vier Jahren sowohl der Täter als auch der ihm vorgeworfene Sachverhalt bekannt. Es ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass das Antragsrecht des Beschwerdeführers aufgrund der längst abgelaufenen Antragsfrist erloschen ist. Der