3. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren mit Verweis auf die deutlich verpasste Antragsfrist von drei Monaten (Art. 31 StGB) nicht an die Hand. Art. 31 StGB bestimmt für Antragsdelikte, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Beim vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Sachverhalt geht es um Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Drohung (Art. 180 StGB). Sowohl die Beschimpfung als auch die Drohung (in der hier zur Anzeige gebrachten Tatbestandsvariante des Absatzes 1) sind Antragsdelikte.