Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger mit Einschreiben vom 29. Juli 2016, adressiert an die Staatsanwaltschaft, Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft leitete dieses Schreiben am 2. August 2016 mit den dazugehörigen Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2016 (ebenfalls fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft gerichtet) leitete die Staatsanwaltschaft am 4. August 2016 an die Beschwerdekammer weiter.