7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Der amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Diese wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.