6.4 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Abgesehen davon, dass vorliegend fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in der Lage ist, sich an Auflagen zu halten, vermag eine Meldepflicht eine Fluchtgefahr nicht zu bannen. Auch wenn eine Flucht durch die Meldepflicht schneller entdeckt werden könnte, hätte die Beschwerdeführerin dennoch ausreichend Zeit, sich ins Ausland abzusetzen. Die angebotene Ersatzmassnahme kann somit nicht als geeignet bezeichnet werden. Gleiches gälte, wenn sie in Kombination mit anderen Ersatzmassnahmen, wie beispielsweise mit einer Hinterlegung von Ausweispapieren, ausgesprochen würde.