Mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion sei die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin habe mit der Entführung ihrer Tochter gezeigt, dass sie sich nicht an Abmachungen und Auflagen halten könne, wenn es um ihre Kinder gehe, weshalb es unwahrscheinlich sei, dass sie sich nach einer Haftentlassung an angeordnete Ersatzmassnahmen halten würde. 6.4 Den Erwägungen der Vorinstanz ist beizupflichten.