Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft erachten die Untersuchungshaft als verhältnismässig und verneinen die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen. Dem angefochtenen Entscheid kann dazu entnommen werden, dass zahlreiche und zeitaufwändige Ermittlungshandlungen ausstehend seien. Mit Blick auf die im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion sei die angeordnete Untersuchungshaft von drei Monaten verhältnismässig.