Dass die Haft bereits in die Nähe der zu erwartenden Sanktion rücken oder die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht genügend vorantreiben würde, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Sie verlangt aber eventualiter eine Haftentlassung unter der Auflage, sich regelmässig bei einer noch zu bezeichnenden Polizeiwache zu melden, mit der Begründung, dass sich mit dieser Ersatzmassnahme eine allfällige Fluchtgefahr bannen liesse. 6.3 Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft erachten die Untersuchungshaft als verhältnismässig und verneinen die Möglichkeit von Ersatzmassnahmen.