Auf welche noch nicht erhobenen Beweismittel mittels Verschwindenlassens eingewirkt werden könnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Die Kollusionsgefahr kann folglich bis Abschluss der parteiöffentlichen Einvernahmen bejaht werden. Da diese den staatsanwaltlichen Angaben zufolge in diesen Tagen stattfinden bzw. in Kürze abgeschlossen sein dürften, lässt sich die Untersuchungshaft mit diesem Haftgrund indessen nicht mehr lange aufrecht halten.