Dass die Beschwerdeführerin die Ermittlungen in den gegen ihre Unterstützer geführten Verfahren erschweren könnte, ist somit nicht relevant. Zum anderen ist nicht ersichtlich, auf welche weiteren Beweismittel die Beschwerdeführerin einwirken könnte. Sollten solche bereits erhoben, aber noch nicht ausgewertet sein, ist ein Einwirken auf diese nicht mehr möglich. Auf welche noch nicht erhobenen Beweismittel mittels Verschwindenlassens eingewirkt werden könnte, wird von der Staatsanwaltschaft nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich.