Trotz Vorliegens eines Geständnisses sind die Aussagen auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Vollständigkeit hin zu prüfen. Vorliegend, wird insbesondere zu klären sein, inwiefern der Entschluss zur Entführung ihrer Tochter tatsächlich in einer Kurzschlussreaktion erfolgt ist oder nicht, lässt sich doch anhand der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Hafteröffnung nicht schlüssig klären, wann die Idee mit der Busreise nach I.________ genau entstanden ist (Einvernahme vom 22. Juli 2016 Z. 99 f. und 121 ff.).