7 5.3 Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, dass der blosse Umstand, wonach die Untersuchung noch nicht abgeschlossen sei und eine theoretische Kollusionsmöglichkeit bestehe, zur Begründung dieses besonderen Haftgrunds nicht ausreiche. Vorliegend würden konkrete Anhaltspunkte für eine Kollusionsgefahr fehlen, sei sie doch vollumfänglich geständig.