Dass der Beschwerdeführerin das Leben auf der Flucht zugesetzt hat und sie sich eine andere Zukunft wünscht, mag zutreffen, ändert indessen nichts an den berechtigten Zweifeln, ob ihr dies gelingen wird. Die Beschwerdeführerin ist es gewohnt, ohne festes Domizil und mit gewissen Entbehrungen zu leben. Es fällt ihr unbestrittenermassen leicht, neue Personen kennenzulernen, u.a. auch solche, die bereit sind, ihr zu helfen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter relevant, ob sie bei einer erneuten Flucht auf bereits bekannte Personen zurückgreifen könnte.