Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015 betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/Umplatzierung ihrer Tochter D.________, kann sodann entnommen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin bis dahin durch ständige Wohnortwechsel und fast vollständige Ablehnung jeglicher Kooperation mit den Behörden gekennzeichnet gewesen sei. Dass nun künftig auf eine Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin mit den KESB bzw. Behörden geschlossen werden könnte, ist zweifelhaft.