Abklärung zu unterziehen und einen Eintritt in eine Mutter-Kind-Institution akzeptieren werde. Am 15. Juli 2014 hiess sodann das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht Bern (KESGer) ihre Beschwerde gegen die Unterbringung in der UPD Bern gut und entliess die Beschwerdeführerin aus der UPD Bern. Nach ihrer Entlassung tauchte die Beschwerdeführerin jedoch trotz ihrer Beteuerungen vorübergehend unter und kooperierte weder mit der Stiftung Hilfe für Mutter und Kind noch mit der Privatperson, die sie nach dem Klinikaufenthalt bei sich hätte aufnehmen wollen. Dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015 betreffend Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts/