Die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, Angst vor einer Inhaftierung zu haben bzw. nicht in Haft sein zu wollen (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juli 2016 Z. 395 f. und 422 ff.), und wäre hierfür auch bereit, sich von ihrer Tochter fernzuhalten (Z. 521 und 526). Insofern ist ihre Beteuerung, wonach eine Flucht ohne Tochter nicht in Betracht käme, da sie den Kontakt zu ihr aufrechthalten will, zu relativieren, zumal eine neuerliche Affekthandlung – sollte die erste Flucht denn überhaupt eine solche gewesen sein – mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation nicht ausgeschlossen werden kann.