5 Die Beschwerdeführerin hat zu Protokoll gegeben, Angst vor einer Inhaftierung zu haben bzw. nicht in Haft sein zu wollen (Einvernahme Hafteröffnung vom 22. Juli 2016 Z. 395 f. und 422 ff.), und wäre hierfür auch bereit, sich von ihrer Tochter fernzuhalten (Z. 521 und 526).