Allein schon deshalb droht ihr eine Freiheitsstrafe zwischen (mindestens) einem Jahr bis fünf Jahren. Sie hat demnach im Fall einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dass diese bedingt ausgesprochen wird, kann derzeit nicht als sehr wahrscheinlich bezeichnet werden. Wahrscheinlicher erscheint eine teilbedingte Strafe, allenfalls – je nach Ausgang der in Aussicht gestellten foren- sisch-psychiatrischen Untersuchung – eine Massnahme. Die Fluchtgefahr ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch unter dem Aspekt zu prüfen, ob sie sich durch Flucht der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte.