Nicht die Angst vor einer Inhaftierung sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie sich nicht gestellt habe, sondern die Tatsache, dass sie diesfalls ihre Tochter nicht mehr sähe. Aber selbst die Angst vor einer Haft spreche nicht für Fluchtgefahr, dürfe sie als Ersttäterin angesichts der Umstände und ihrer uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft mit einer vollbedingten Strafe rechnen. Die Fluchtgefahr dürfe deshalb auch nur unter dem Aspekt geprüft werden, wonach sie sich der Strafuntersuchung entziehen könnte. Und dafür bestünden keinerlei Anhaltspunkte.