Eine Flucht ohne Tochter würde ihrem Anliegen, mit ihrer Tochter zusammen zu sein, klar entgegenstehen, verlöre sie dann doch gänzlich den Kontakt. Sie beabsichtige nun mit Blick auf den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zur Tochter einen festen Wohnsitz zu begründen und mit den Behörden einen besseren Kontakt zu etablieren. Dass sie sich aus Angst vor einer Verhaftung nicht freiwillig gestellt habe, dürfe nicht zur ihren Lasten gewertet werden. Nicht die Angst vor einer Inhaftierung sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie sich nicht gestellt habe, sondern die Tatsache, dass sie diesfalls ihre Tochter nicht mehr sähe.