Ferner fürchte sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge vor der Haft. Die ihr vorgeworfene Straftat der qualifizierten Entführung von Minderjährigen werde mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Gestützt auf eine Weisung der Generalstaatsanwaltschaft sei in solchen Fällen in der Regel beim Kollegialgericht mit zwei Laienrichterinnen und Laienrichtern Anklage zu erheben. Die Beschwerdeführerin müsse im Fall einer Verurteilung wegen vorgenannter Straftat allein schon mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, zumindest im teilbedingten Bereich, rechnen.