Sie verfüge somit über ein gutes, dichtes und hilfsbereites Beziehungsnetz. Es falle der Beschwerdeführerin leicht, neue Leute kennenzulernen und diese für sich zu gewinnen. Vor ihrer Flucht habe sie auch in der Schweiz seit 2012 kein festes Domizil mehr gehabt, sei stattdessen jeweils bei Freunden untergekommen. Die Beschwerdeführerin sei folglich in der Lage, sich die Unterstützung von anderen Personen zu sichern, und die Entbehrung eines festen Domizils sei für sie nichts Ungewöhnliches.