U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychologie, vom 12. März 2014, erwähnt im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten kon-