Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 9. April 2013 soll es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unselbständige, labile und in gewissen Situationen kindliche Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und Symptomen handeln. Ein anderer Bericht soll sich dahingehend äussern, dass sie an einer schwerwiegenden psychischen Krankheit bzw. Beeinträchtigung leide, aufgrund derer sie nicht in der Lage sei, die persönlichen Fürsorge für sich zu gewährleisten und zu übernehmen (Einschätzung von Dr. med. U.___