Nachdem sie ihren Wohnsitz in H.________ aufgegeben hatte, lebte sie bei diversen Bekannten. Gegenüber Behörden verhielt sie sich ablehnend und war kaum zu Kooperation bereit. Eine eingehende psychiatrische Begutachtung hat bisher nicht stattgefunden. Gemäss einem ärztlichen Bericht vom 9. April 2013 soll es sich bei der Beschwerdeführerin um eine unselbständige, labile und in gewissen Situationen kindliche Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen und Symptomen handeln.