_ konnte der Obhutsentzug aufgehoben werden. In der Folge gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und den Behörden wegen des ablehnenden Verhaltens der Beschwerdeführerin schwierig. Nachdem sie ihren Sohn nicht eingeschult hatte, schaltete die Schulbehörde die KESB ein, worauf der Beschwerdeführerin im Februar 2013 erneut die Obhut über N.________ entzogen wurde. Seither lebt N.________ nicht mehr bei seiner Mutter. Aktenkundig hatte die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren kein festes Domizil. Nachdem sie ihren Wohnsitz in H.________ aufgegeben hatte, lebte sie bei diversen Bekannten.