Die Beschwerdeführerin hat ferner einen Sohn, N.________, geb. .________, welcher in einer Pflegefamilie lebt. Bereits kurz nach dessen Geburt errichtete die damals zuständige Vormundschaftsbehörde Zürich für ihn eine Beistandschaft (zum Ganzen: Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern KES 15 25 vom 20. Februar 2015, auch zum Folgenden). Wegen Obdachlosigkeit musste der Beschwerdeführerin im Mai 2007 die Obhut über N.________ entzogen werden. Nach einem Umzug nach O.________ konnte der Obhutsentzug aufgehoben werden.