Der dringende Tatverdacht ist folglich zu bejahen. Den Akten kann weiter entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Tochter bis zu ihrer Anhaltung in I.________, J.________ und K.________ aufgehalten hat. Sie wurde während dieser Zeit von verschiedenen Personen im In- und Ausland unterstützt, massgeblich von Rechtsanwalt L.________ und dessen Sekretärin, M.________. Diesen wird Mittäterschaft, evtl. Gehilfenschaft zur Entführung von Minderjährigen vorgeworfen; sie befinden sich ebenfalls in Untersuchungshaft. Die Beschwerdeführerin hat ferner einen Sohn, N.________, geb. .