2 G.________ in H.________, wo die Beschwerdeführerin sie vier Mal pro Woche, jeweils zwischen 14.00 und 17.00 Uhr, abholen und zu sich nehmen durfte. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, am 30. Oktober 2015 ihre Tochter wie üblich im Kinderheim abgeholt, sie aber am Abend nicht wieder zurückgebracht zu haben, stattdessen mit ihr nach I.________ (Ausland) gereist und hiernach während rund 8 Monaten untergetaucht zu sein. Der dringende Tatverdacht ist folglich zu bejahen.